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Drittstaatenangehörige

Personen aus einem Drittstaat können nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen werden. Sie müssen insbesondere gut qualifiziert sein und die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen. Gesuche für Personen aus Drittstaaten unterliegen der Bewilligungspflicht.

Stellenantritt

Als Stellenantritt werden Arbeitsverhältnisse zwischen ausländischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz bezeichnet.

Entsendung

Bei Entsendungen bleiben die ausländischen Mitarbeitenden dem Arbeitsvertrag mit der ausländischen Arbeitgeberin/dem ausländischen Arbeitgeber im Herkunftsland unterstellt. Der Arbeitseinsatz in der Schweiz erfolgt befristet.

Selbständige Erwerbstätigkeit / Neuansiedlung von Unternehmen

Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Stellenwechsel

Personen aus Drittstaaten können ihre Stelle nicht in jedem Fall bewilligungsfrei wechseln.
Um Ihnen dazu eine  Auskunft erteilen zu können, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Kontakt

AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
L. Gadient, Telefon +41 58 345 54 13 oder D. Stadler, Telefon +41 58 345 54 14

arbeitsbewilligungNULL@tg.ch