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Erwerbstätigkeit im Asylbereich

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) können in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Stellenantritt oder -austritt muss durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gemeldet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Migrationsamtes.

Asylsuchende (Ausweis N)

Stellenantritte von Asylsuchenden im laufenden Asylverfahren (Ausweis N) sind kosten- und bewilligungspflichtig. Die Arbeitsaufnahme darf erst nach der Bewilligungserteilung erfolgen.