EU-/EFTA-Staatsangehörige
Angehörige der EU/EFTA-Staaten haben ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Es wird unterschieden, ob es sich um einen Stellenantritt, eine Entsendung oder um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt.
Stellenantritt
Als Stellenantritt werden Arbeitsverhältnisse zwischen ausländischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz bezeichnet.
Stellenantritt bis 90 Tage (Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit)
Stellenantritt über 90 Tage (Einreise mit Erwerbstätigkeit)
Entsendung
Bei Entsendungen bleiben die ausländischen Mitarbeitenden dem Arbeitsvertrag mit der ausländischen Arbeitgeberin/dem ausländischen Arbeitgeber im Herkunftsland unterstellt. Der Arbeitseinsatz in der Schweiz erfolgt befristet.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.