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Arbeitsbewilligung

Möchten Sie in der Schweiz eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben? Dafür besteht entweder eine Melde- oder eine Bewilligungspflicht. Entscheidend sind Ihre Staatsangehörigkeit und je nach dieser die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit. Das Bewilligungsverfahren ist kostenpflichtig.

Bitte wählen Sie Ihre Nationalität:

EU-/EFTA-Staatsangehörige

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Fürstentum Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Slowa­kei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern

EU-/EFTA-Staatsangehörige im Meldeverfahren (befristete Erwerbstätigkeit)
 

Drittstaatenangehörige

Alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA.

Britische Staatsangehörige, welche bereits vor dem Brexit über eine Bewilligung in der Schweiz verfügten, behalten ihre Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 neu in die Schweiz einreisen wollen, unterstehen den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Brexit des Staatssekretariates für Migration.

Studierende und Praktika

Für Drittstaatenangehörige ist die Zulassung zu einem Praktikum in der Schweiz nur in bestimmten Fällen möglich.

Erwerbstätigkeit im Asylbereich

Personen mit Ausweis B, Ausweis F und Ausweis N können in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Arbeitsbewilligung muss mittels Gesuch beantragt werden.

Erwerbstätigkeit im Schutzstatus S

Personen mit dem Schutzstatus S können in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Arbeitsbewilligung muss mittels Gesuch beantragt werden.

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