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Auskünfte & Beratung

Die wichtigsten Vorschriften für das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin finden sich im Arbeitsvertragsrecht, einem Teil des Obligationenrechts (OR Art. 319 bis 362). Dort geregelt sind nicht nur Ihre Pflichten, sondern auch Ihre Rechte als Arbeitnehmer/in.

Einhaltung der Kündigungsfrist

Muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen, hat er die Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn diese Frist nicht schriftlich vereinbart wurde und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht geregelt (Art. 334 bis 340c). Es besteht zudem ein besonderer Kündigungsschutz, der für die Zeit des Militärdienstes, des Zivil- oder Schutzdienstes, bei Krankheit oder Unfall sowie bei Schwangerschaft gilt.
Dieser besondere Kündigungsschutz ist im Merkblatt „Kündigungsschutz und Sperrfristen“ beschrieben.

Lohn

Die Höhe des Lohnes können Sie und Ihr Arbeitgeber grundsätzlich frei miteinander vereinbaren. Gilt für Ihren Betrieb aber ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV), ist darin vermutlich auch ein Mindestlohn festgeschrieben, an den sich Ihr Arbeitgeber halten muss. Im Bereich Hauswirtschaft gilt zudem ein Normalarbeitsvertrag mit Mindestlohn.
In einem Gesamtarbeitsvertrag oder in einem Normalarbeitsvertrag festgelegte Mindestlöhne müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden. Wird der Mindestlohn in einem Gesamtarbeitsvertrag nicht eingehalten, empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige paritätische Kommission zu wenden. Für Angestellte im Bereich Hauswirtschaft verweisen wir auf das Merkblatt, dem Sie weitere Informationen entnehmen können bzw. den Musterbrief, um mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen.

Gilt kein ave GAV oder kein NAV mit Mindestlöhnen können Sie den orts- und branchenüblichen Lohn mit dem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik bestimmen.
Falls Sie Ihren Lohn nicht pünktlich erhalten, sollten Sie nicht zuwarten. Das Infoblatt „Was tun bei ausstehendem Lohn“ zeigt Ihnen auf, wie sie von Ihrem Arbeitgeber die Bezahlung des Lohnes verlangen können.
Bei weiteren Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag wenden Sie sich bitte an die verschiedenen Rechtsberatungsstellen im Kanton Thurgau. Diese geben Ihnen Auskunft.