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Personenfreizügigkeit

Flankierende Massnahmen

Die flankierenden Massnahmen ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der minimalen oder üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen resp. den Nachweis der allfälligen Selbstständigkeit.
Die Tripartite Kommission TPK hat zur Aufgabe, den Arbeitsmarkt generell zu beobachten und ist zuständig für die Kontrolle der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Branchen, in welchen kein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht.

Die in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen festgehaltenen Mindestlöhne sind auch von ausländischen Unternehmungen für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz zwingend einzuhalten, welche durch die zuständigen paritätischen Kommissionen kontrolliert werden.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Für Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten besteht bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) eine Meldepflicht. Diese kostenlose Online-Meldung gilt für Schweizer Arbeitgeber, Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden oder für selbstständige Dienstleistungserbringer mit Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates. Zudem muss ein Einsatz in der Schweiz grundsätzlich 8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Stellenantritt beim Schweizer Arbeitgeber ein Tag vor Arbeitsaufnahme) gemeldet werden. Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Merkblatt.

Mehrwertsteuer

Für in der Schweiz tätige Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt grundsätzlich die Mehrwertsteuer-Pflicht, sofern der jährliche Umsatz mehr als CHF 100'000.- beträgt. Weitere Informationen finden Sie bei den unten stehenden Links.

Dokumente und Formulare

Merkblatt Meldeverfahren EU/EFTA