Ladenöffnungsgesetz
Nachfolgend finden Sie die kantonalen Gesetze über die Ladenöffnungszeiten sowie die öffentlichen Ruhetage:
- Gesetz vom 27. Februar 2002 über die Ladenöffnungszeiten (LöG; RB 554.11)
- Gesetz vom 11. Mai 1989 über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz; RB 822.9)
Das LöG in Kürze:
Grundsatz:
Sämtliche Verkaufsgeschäfte dürfen von Montag bis Samstag von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein (§ 5 LöG).
Die Gemeinde bewilligt für diese Verkaufsgeschäfte max. vier Sonntagsverkäufe (§ 6 Abs. 3 LöG).
Ausnahme:
Tankstellenshops, Verkaufsgeschäfte mit max. 120 m2 und hauptsächlich Lebensmitteln im Angebot, Blumengeschäfte, Kioske und Bauernhofläden mit eigenen Produkten dürfen auch an Sonntagen, aber nur von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein (§ 6 Abs. 2 und 4 LöG).
An folgenden Ruhe- und Feiertagen sind alle Verkaufsgeschäfte geschlossen (§ 7 Abs. 1 LöG):
- Karfreitag
- Ostersonntag
- Pfingstsonntag
- Eidg. Dank-, Buss- und Bettag
- Weihnachtstag (25. Dezember)
An Neujahr (1. Januar), 2. Januar, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 26. Dezember, 1. Mai und 1. August gilt das betreffend Sonntagsverkauf Ausgeführte (§ 7 Abs. 2 LöG).
Widerhandlungen gegen das LöG werden mit Busse bis Fr. 40‘000.– bestraft.
Kontakt
Für Fragen rund um das Ladenöffnungsgesetz wenden Sie sich bitte an:
Herr Guido Fischer
AWA, Arbeitsinspektorat, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld,
Telefon +41 58 345 56 34 oder guido.fischerNULL@tg.ch
Für Fragen bezüglich Arbeitszeitenbewilligungen wenden Sie sich bitte an:
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat