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Haus- und landwirtschaftliche Angestellte

Hauswirtschaftliche Angestellte

Bei der Beschäftigung von hauswirtschaftlichen Angestellten empfiehlt es sich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen und darin die wichtigsten Punkte festzuhalten. Für alle Punkte, die Sie nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag regeln, gilt der kantonale Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte. Ist dieselbe Person während fünf oder mehr Stunden in Ihrem Haushalt im Einsatz, gilt ausserdem ein nationaler Mindestlohn.    

Landwirtschaftliche Angestellte

Wenn Sie in Ihrem Landwirtschaftsbetrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt familienfremde Personen anstellen möchten, sollten Sie ebenfalls einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Die Punkte, die Sie nicht in einem Arbeitsvertrag festhalten, werden durch den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse geregelt.

Ausländische Au-pair-Angestellte

Die Anstellung eines Au-pairs aus einem Drittstaat (Staat ausserhalb der EU-27/EFTA) ist bewilligungspflichtig. Welche Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie im entsprechenden Merkblatt. Wenn Sie ein Au-pair aus einem EU-27/EFTA Staat anstellen möchten, informiert Sie das Migrationsamt gerne über die Voraussetzungen.