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Covid Härtefallprogramm 1

Kantonale Umsetzung Covid-19-Härtefallprogramm 1

(Das Programm ist abgeschlossen, die fristgerecht eingereichten Anträge sind alle bearbeitet. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.)

Als Grundlage zur Bemessung der Härtefallentschädigung dienen die liquiditätswirksamen Aufwände im Zeitraum der Betriebseinschränkung bzw. – schliessung, soweit diese nicht durch eine andere Hilfsmassnahme abgedeckt sind. Die Entschädigung beläuft sich bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken auf maximal 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 (maximal 1'000'000 Franken). Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Franken gelten durch den Bund definierte Sonderregeln.

Folgende zwei Anspruchsgruppen werden unterschieden:

Behördlich verordnete Schliessung nach 1. November 2020

Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 30. Juni 2021 für mindestens 40 Kalendertage in Zusammenhang mit behördlich verordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie schliessen mussten (z.B. Gastronomiebetriebe).

Zulassungskriterien und Prozessablauf

Umsatzrückgang von 40 Prozent bedingt durch Covid-19

Unternehmen, die durch eine behördlich angeordnete Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie direkt und unmittelbar in der Leistungserbringung eingeschränkt wurden und im Jahr 2020 oder in einer späteren Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 erlitten haben.

Zulassungskriterien und Prozessablauf