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Covid Härtefallprogramm

Umsatzrückgang von 40 Prozent bedingt durch Covid-19

Unternehmen, die durch eine behördlich angeordnete Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie direkt und unmittelbar in der Leistungserbringung eingeschränkt wurden und im Jahr 2020 oder in einer späteren Periode von 12 Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 erlitten haben.

Das Programm ist abgeschlossen, die fristgerecht eingereichten Anträge sind alle bearbeitet. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.

Kriterien für den Zugang zum Härtefallprogramm 

Rechtsform und Unternehmenssitz

Das antragstellende Unternehmen muss die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz haben und über eine UID-Nummer verfügen (Härtefallverordnung des Bundes, Art. 2).

Das Unternehmen muss vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen worden sein. Wurde das Unternehmen nicht oder erst nach dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen, so hat der Antragsteller zu belegen, dass das Unternehmen bereits vor dem 1. März 2020 gegründet wurde.

Unternehmensgrösse

Umsatz
Das antragstellende Unternehmen muss im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000 erzielt haben. (Härtefallverordnung des Bundes, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b).

Als durchschnittlicher Jahresumsatz gilt für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde:

  • der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder
  • der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Anzahl Mitarbeitende
Das antragstellende Unternehmen muss einen Personalbestand von mindestens 100 Stellenprozent ausweisen. Die Lohnkosten müssen überwiegend in der Schweiz anfallen.

Betroffenheit durch eine staatlich angeordnete Covid-19-Massnahme

Das antragstellende Unternehmen muss bestätigen, dass es von einer staatlich angeordneten Massnahme zur Epidemiebekämpfung direkt und unmittelbar in seiner Leistungserbringung eingeschränkt oder diese gänzlich untersagt wurde.
Einer oder mehrere der folgenden Sachverhalte muss zutreffen:

  • Aufgrund einer behördlichen Anordnung musste das antragstellende Unternehmen seinen Betrieb vor dem 1. November 2020 zeitweise vollständig oder grösstenteils einstellen (bspw. Coiffeur-Salon).
  • Aufgrund einer behördlichen Anordnung mussten direkte Kunden oder Lieferanten des antragstellenden Unternehmens ihre Tätigkeit zeitweise vollständig oder grösstenteils einstellen, so dass keine Leistungserbringung oder Produktlieferung erfolgen konnte (bspw. Auftragsstornierungen wegen Veranstaltungsverbot).
  • Aufgrund einer behördlichen Anordnung wurde direkten Kunden des antragstellenden Unternehmens der Zugang zu den Leistungen und Produkten zeitweise vollständig oder grösstenteils unmöglich gemacht (bspw. fehlende Verkäufe wegen Jahrmarktverboten).
  • Aufgrund einer behördlichen Anordnung konnten direkte Kunden des antragstellenden Unternehmens Leistungen und Produkte zeitweise vollständig oder grösstenteils nicht nutzen (bspw. Reiserücktritte wegen geschlossenen Grenzen).

Teilschliessungen und Unternehmen mit Niederlassungen

Unternehmen gelten auch als geschlossen, wenn sie ihre Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Nebentätigkeiten mindern. Fallbeispiele:

  • ein Restaurant, das ein Take-Away Angebot anbietet
  • ein Detailhandelsunternehmen mit Pick-up-Angebot
  • ein Uhrengeschäft mit Reparaturservice
  • ein Sportwarengeschäft mit Skivermietung

In folgenden Fällen gilt ein Unternehmen hingegen als nicht geschlossen:

  • Ein Detailhandelsgeschäft, das seinen Umsatz schwerpunktmässig mit Food-Artikeln und nur teilweise mit Bekleidung erzielt (Teilschliessung einer Sparte)
  • Ein Hotelrestaurant, dass die Hotelgäste bedienen darf
  • Ein Take-Away Stand mit einigen Stehtischen, da diese keinen separaten Geschäftsteil darstellen

Hinweis Spartenabrechnung: Kann ein Betrieb mittels Spartenrechnung belegen, dass die behördliche Teilschliessung einen erheblichen Umsatzausfall bewirkt, kann ein Antrag gestellt werden (Bsp.: Bäckerei mit Café, welches einen wesentlichen Geschäftszweig darstellt; Hotelrestaurant mit öffentlich zugänglichem Restaurationsbetrieb).
Es gibt für diese Fälle keine Regelung auf Bundesebene. Der Ermessensspielraum sowie allfällige Zusatzkriterien obliegt den Kantonen.

Handelt es sich in Ihrem Fall um eine Teilschliessung, benutzen Sie bitte das Antragsformular "Behördlich verordnete Schliessung nach 1. November 2020." Spezifizieren Sie dabei im Feld "Branche/Tätigkeitsbereich", welcher Teilbereich Ihres Betriebs betroffen ist.
ACHTUNG: Um eine Teilschliessung geltend machen zu können, muss der Anteil des betroffenen Teilbereichs am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 mindestens einen Drittel betragen. Allfällige Härtefallentschädigungen beschränken sich auf den geschlossenen Teilbereich.

Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Kantonen
Gemäss Härtefallverordnung des Bundes beurteilt der Sitzkanton die Härtefallgesuche. Dabei gilt: Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Kantonen, werden diese nur durch die anderen Kantone beurteilt, soweit sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Selbstdeklaration

Das antragstellende Unternehmen deklariert die für die Zulassungsprüfung zum Härtefallprogramm notwendigen Angaben wahrheitsgetreu. Falsche Angaben können im weiteren Verlauf des Prozesses zum Ausschluss aus dem Härtefallprogramm führen.

Kriterien für die Bemessung des finanziellen Anspruchs

Umsatzrückgang

Der Umsatzrückgang im Jahr 2020 muss im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 betragen.

Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. (Härtefallverordnung des Bundes, Art. 5 Abs.1bis).

Kostenstruktur

Als Grundlage für die Bemessung des finanziellen Anspruchs werden die liquiditätswirksamen Fixkosten für den Zeitraum der Betriebsschliessung bzw. Betriebseinschränkungen im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beigezogen. Durch andere Hilfsmassnahmen abgedeckte Aufwände (z.B. Kurzarbeitsentschädigungen) werden dabei berücksichtigt.

Hinweis: Fixkosten setzen sich i.d.R. zusammen aus Miete inkl. Nebenkosten, Hypothekarzinsen, Unterhalt, Nebenkosten, Zinsen auf übrigem Fremdkapital, Leasing, Steuern, Abgaben, Lizenzgebühren, Versicherungsprämien, von der Kurzarbeitsentschädigung nicht gedeckte Sozialversicherungsabgaben. Eher nicht unter Fixkosten fallen Löhne und Gehälter (gedeckt durch KAE und CEE), Material- und Warenaufwand (variable Kosten), nicht liquiditätswirksame Kosten (Abschreibungen).

Profitabilität und Überlebensfähigkeit

Das antragstellende Unternehmen kann einen Nachweis der Profitabilität und Überlebensfähigkeit erbringen, der glaubhaft darstellt, dass die Überlebensfähigkeit des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann.

Insbesondere ist zu bestätigen, dass:

  • das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet 
  • das Unternehmen sich am 15. März 2020 in keinem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befand. Befand sich das Unternehmen am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge, so muss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegen oder das Betreibungsverfahren bereits durch Zahlung abgeschlossen sein.

Flankierende Massnahmen zum Schutz der Liquidität

Das antragstellende Unternehmen bestätigt und dokumentiert die bereits ergriffenen Massnahmen zum Schutz der Kapitalbasis und der Liquidität, wie z.B. einen Covid-19-Kredit, Aktionärsdarlehen, Kapitalerhöhungen oder Kurzarbeitsentschädigungen.

Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich, im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen auszuschütten, keine Kapitaleinlagen zurückzuerstatten und keine Darlehen an seine Eigentümer zu vergeben.

Branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes

Das antragstellende Unternehmen bestätigt, dass es keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Sport, Kultur, ÖV und Medien hat.

Form und Begrenzung des finanziellen Anspruchs

Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken werden zu 75 Prozent nicht rückzahlbare Beiträge und zu 25 Prozent Darlehen gewährt. Beträgt die Darlehenssumme 5'000 Franken oder weniger, wird die Härtefallentschädigung zu 100 Prozent in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrags gewährt. Die Härtefallentschädigung beläuft sich gesamthaft auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 des antragstellenden Unternehmens, höchstens aber auf 1 Mio. Franken.
Bei Unternehmen, die bereits ein Darlehen erhalten haben, erfolgt die Umwandlung und allfällige Anpassung ihrer Entschädigung automatisch. Dasselbe gilt für Antragsteller, die bereits zum Härtefallprogramm zugelassen wurden, aber noch keine oder noch nicht alle zur Bemessung notwendigen Dokumente hochgeladen haben oder deren Bemessung noch nicht abgeschlossen ist.

Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Franken erfolgt die Bemessung des Anspruchs auf Grundlage der in der Härtefallverordnung festgelegten Kriterien des Bundes. Unternehmen, die bereits ein Darlehen erhalten haben, müssen nichts weiter unternehmen. Die Umwandlung und allfällige Anpassung ihrer Entschädigung erfolgt automatisch. Dasselbe gilt für Antragsteller, die bereits zum Härtefallprogramm zugelassen wurden, aber noch keine oder noch nicht alle zur Bemessung notwendigen Dokumente hochgeladen haben oder deren Bemessung noch nicht abgeschlossen ist.

Wahrheitsgetreue und vollständige Dokumentationspflicht

Das antragstellende Unternehmen deklariert die für die Bemessung der Anspruchsberechtigung notwendigen Angaben wahrheitsgetreu und vollständig. Sämtliche Angaben sind mit relevanten Dokumenten zu belegen. Falsche, unvollständige oder nicht ausreichend dokumentierte Angaben können zum Ausschluss aus dem Härtefallprogramm bzw. zur sofortiger Rückzahlungspflicht eines allfällig gewährten Darlehens führen.

Prozess der Antragstellung und Entscheid

Schritt 1: Zugangsprüfung

Das antragstellende Unternehmen füllt das Online-Formular aus. Sämtliche unter "Kriterien für den Zugang zum Härtefallprogramm" aufgelistete Punkte werden dabei deklariert. Mit dem Einsenden des Antrages bestätigt das Unternehmen die Richtigkeit der Angaben und akzeptiert die für das Härtefallprogramm des Kantons Thurgau geltenden Bedingungen. Es werden nur elektronische und über das dafür vorgesehene Online-Formular gestellte Anträge bearbeitet.

Der Kanton Thurgau prüft die eingereichten Anträge hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen für den Zugang zum Härtefallprogramm und entscheidet darüber. Das antragstellende Unternehmen wird per E-Mail informiert.

Anträge auf Zulassung zum Härtefallprogramm müssen bis spätestens 30. Juni 2021 um Mitternacht gestellt werden.

Schritt 2: Dokumente für Anspruchsbemessung einreichen

Die zum Härtefallprogramm zugelassenen Unternehmen werden per E-Mail kontaktiert und aufgefordert, sämtliche für die Anspruchsbemessung benötigten Unterlagen elektronisch einzureichen. Welche Angaben und Dokumente benötigt werden und wie das Einreichen der Unterlagen erfolgt, wird per E-Mail kommuniziert.

Sämtliche für die Bemessung des Härtefallanspruchs erforderlichen Dokumente müssen bis spätestens 31. Juli 2021 um Mitternacht digital eingereicht werden.

Schritt 3: Anspruchsbemessung

Die eingereichten Unterlagen werden von einer vom Kanton eingesetzten Experten-Gruppe gesichtet und geprüft. Ist die nötige Aussagekraft oder Plausibilität nicht gegeben, wird eine Nachdokumentation eingefordert. Die Experten-Gruppe beurteilt die Situation des antragstellenden Unternehmens und bemisst den Darlehensanspruch gemäss den für das Härtefallprogramm bestehenden Kriterien für die Bemessung des finanziellen Anspruchs.

Schritt 4: Entscheid und Auszahlung

Die eingesetzten Experten dokumentieren ihre Bemessungen zuhanden des Kantons. Der Kanton entscheidet über den definitiven Anspruch auf einen nicht rückzahlbaren Beitrag. Das antragstellende Unternehmen wird per E-Mail über den Entscheid informiert.

Der Kanton stellt anschliessend zuhanden des antragstellenden Unternehmens eine Bestätigung zur Ausstellung des nicht rückzahlbaren Beitrags aus. Der nicht rückzahlbare Beitrag und die damit verbundenen Auflagen gelten mit Annahme der Entschädigung als akzeptiert. Unternehmen, die bereits ein Darlehen erhalten haben, müssen nichts weiter unternehmen. Die Umwandlung und allfällige Anpassung ihrer Entschädigung erfolgt automatisch.