Preiskontrollstelle
Auf welchen Grundlagen basiert die Preisbekanntgabe?
Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211) basiert auf den Artikeln 16 bis 20 sowie 24 bis 27 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
Was sind die Ziele der Preisbekanntgabe?
- Preisklarheit
- Vergleichbarkeit der Preise
- Verhinderung irreführender Preisangaben
Wer muss die Preisbekanntgabevorschriften beachten?
- Alle Werbetreibenden, welche Waren oder Dienstleistungen mit Preisangaben bewerben.
- Detailhandel inkl. Bäckereien, Metzgereien, Floristen, Gärtnereien etc.
- Dienstleistungsbranchen wie Hotels, Restaurants, Coiffeure, Taxi, Garagen, chemische Reinigungsbetriebe, Unterhaltungsgewerbe, Sportveranstaltungen, Fitness- und Kosmetikinstitute, Fotoverarbeitung, Auto- und sonstige Gerätevermietungen, Banken, Anbieter von Kursen, von Fernmelde- und Mehrwertdiensten, von Reisen usw.
Wo überall gilt die Preisbekanntgabeverordnung?
- Für das Angebot von Waren zum Kauf (z.B. im Detailgeschäft, im Schaufenster oder am Kiosk)
- Für das Angebot von Dienstleistungen (in verschiedenen Bereichen wie Coiffeur-, Gast-, Taxi-, Unterhaltungsgewerbe)
- Für die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen (z.B. in Zeitungen, Prospekten, in Werbekatalogen, im Fernsehen, im Radio und im Internet)
Wie müssen die Preise angegeben sein?
- Es ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inkl. MWST anzugeben. Die Preisanschrift hat grundsätzlich am Produkt selbst oder unmittelbar daneben zu erfolgen. Die Preisbekanntgabe durch Regalanschrift, durch Anschlag von Preislisten oder durch die Auflage von Katalogen ist möglich, wenn die direkte Preisanschrift an der Ware wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.
- Die Preise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.
Die Preiskontrolle ist wie folgt organisiert:
Die Preiskontrollstelle der politischen Gemeinden
- ist zuständig für die Überwachung der vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen, der Einhaltung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe und die Meldung von Verstössen an die zuständige Strafrechtspflegeinstanz. (Liste der Politische Gemeinden)
Der Eichmeister
- ist zuständig für die Überwachung der vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren sowie die Meldung diesbezüglich begründeter Verstösse an die zuständige Strafrechtspflegeinstanz. (Eichamt)
Der Rechtsdienst des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
- vollzieht diese Ordnung soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
- ist zuständig für die Koordination zwischen Bund und den dezentralen Vollzugsstellen im Kanton Thurgau.
Informationen zum Thema unlauterer Wettbewerb finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft.
Kontakt
AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
P. Sager, Telefon +41 58 345 54 11