Covid Härtefallprogramm
Bundesvorgaben für Unternehmen mit Jahresumsatz über 5 Mio. Franken
Der Bund hat neue Vorgaben für Unternehmen mit mehr als 5 Mio. Franken Jahresumsatz im Rahmen des Härtefallprogramms erlassen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Franken erhalten Härtefallentschädigungen in Form nicht rückzahlbarer Beiträge, sofern sie die durch den Bund definierten, schweizweit einheitlich gültigen Bedingungen erfüllen. Der nicht rückzahlbare Beitrag berechnet sich, indem der im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlittene Umsatzrückgang mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Dieser beträgt:
- für Reisebüros, Grosshandel und Handel mit Motorfahrzeugen: 8 Prozent;
- für den übrigen Detailhandel: 15 Prozent;
- für alle anderen Unternehmen: 25 Prozent.
Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, höchstens aber auf 5 Mio. Franken. Ist der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen oder wurde seit dem 1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Mio. Franken übersteigenden Beitrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht, belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, höchstens aber 10 Mio. Franken.
Falls Ihr Unternehmen bereits im Rahmen des Härtefallprogramms des Kantons Thurgau ein Darlehen erhalten hat, wird dieses an eine allfällige aufgrund dieser neuen Vorgaben kalkulierte Härtefallentschädigung angerechnet.
Erhält Ihr Unternehmen eine Härtefallentschädigung in Form eines nicht rückzahlbaren Beitrags gemäss diesen Bestimmungen, so ist es verpflichtet, einen allfälligen steuerbaren Jahresgewinn 2021 nach den Art. 58 – 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer an den Kanton Thurgau weiterzuleiten; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Daran anrechenbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlicher Verlust (siehe Art. 8e Covid-19-Härtefallverordnung).
Das Programm ist abgeschlossen, die fristgerecht eingereichten Anträge sind alle bearbeitet. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.