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Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung können Arbeitgebende bestimmter Branchen für ihre Arbeitnehmenden beantragen, wenn diese ihre Arbeit wegen der schlechten Witterung zwingend nicht ausführen können.

Die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung hat durch Sie als Arbeitgeberin / Arbeitgeber zu erfolgen. Dazu müssen Sie dem Rechtsdienst des AWA pro Baustelle eine Meldung einreichen (in der Regel spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats). Zur Prüfung Ihrer Meldung benötigen wir folgende Unterlagen:

Der Rechtsdienst des AWA entscheidet mit Verfügung darüber, für welche Tage Schlechtwetter bewilligt wird.

Die kantonale Arbeitslosenkasse nimmt nach erfolgter Bewilligung die Abrechnung und Überweisung an Ihren Betrieb vor. Die dazu notwendigen Unterlagen finden Sie im Merkblatt "Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung“.

 

Kontakt

Für Fragen zur Meldung wenden Sie sich bitte an:

AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
Cornelia Margraf, Telefon +41 58 345 54 07

Für Fragen zur Abrechnung / Auszahlung wenden Sie sich bitte an:

Kantonale Arbeitslosenkasse, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld
Ronaldo Eberle, Telefon +41 58 345 35 45 (Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr)