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Schlechtwetterentschädigung

Arbeitgebende bestimmter Branchen können eine Schlechtwetterentschädigung für ihre Arbeitnehmenden beantragen, wenn diese zwingend notwendige Arbeiten wegen schlechter Witterung nicht ausführen können.

Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung

Die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung hat durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu erfolgen. Dazu müssen Sie dem Rechtsdienst des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) pro Baustelle respektive Einatzort eine Meldung einreichen (in der Regel spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats). Zur Prüfung Ihrer Meldung benötigen wir folgende Unterlagen:

Der Rechtsdienst des AWA entscheidet mit Verfügung darüber, für welche Tage eine Schlechtwetterentschädigung bewilligt wird.
Die kantonale Arbeitslosenkasse nimmt nach erfolgter Bewilligung die Abrechnung und Überweisung an Ihren Betrieb vor.

Die dazu notwendigen Unterlagen finden Sie im
Merkblatt "Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung“.
 

 

Kontakt

Für Fragen zur Voranmeldung wenden Sie sich an den
AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld

Telefon +41 58 345 54 08
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr
Mail kurzarbeit@tg.ch
 

Für Fragen zur Abrechnung / Auszahlung wenden Sie sich an die
Kantonale Arbeitslosenkasse, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld

Telefon +41 58 345 35 00
Montag bis Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr  
Mail ksi@alk.tg.ch