Schlechtwetterentschädigung
Schlechtwetterentschädigung können Arbeitgebende bestimmter Branchen für ihre Arbeitnehmenden beantragen, wenn diese ihre Arbeit wegen der schlechten Witterung zwingend nicht ausführen können.
Die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung hat durch Sie als Arbeitgeberin / Arbeitgeber zu erfolgen. Dazu müssen Sie dem Rechtsdienst des AWA pro Baustelle eine Meldung einreichen (in der Regel spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats). Zur Prüfung Ihrer Meldung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall in vierfacher Ausführung
- Nachweis über das Vorliegen eines Auftrags/Werkvertrags in zweifacher Ausführung:
- Kopie des Auftrags/ Werkvertrags oder
- Bestätigung des Auftraggebers/Bauherrn
- Nachweis, dass die Arbeiten in der geltend gemachten Zeit zu erledigen waren (sofern nicht aus dem Auftrag/Werkvertrag ersichtlich) in zweifacher Ausführung:
- Bauprogramm oder Bestätigung des Auftraggebers/Bauherrn oder der Bauleitung
Der Rechtsdienst des AWA entscheidet mit Verfügung darüber, für welche Tage Schlechtwetter bewilligt wird.
Die kantonale Arbeitslosenkasse nimmt nach erfolgter Bewilligung die Abrechnung und Überweisung an Ihren Betrieb vor. Die dazu notwendigen Unterlagen finden Sie im Merkblatt "Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung“.
Dokumente und Formulare
Broschüre "Schlechwetterentschädigung"
Formulare zur Schlechtwetterentschädigung
Merkblatt "Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung“
Links
Weitere Informationen zur Schlechtwetterentschädigung
Gesetze und Verordnungen der Arbeitslosenversicherung
Kreisschreiben Arbeitslosenversicherung
Kontakt
Für Fragen zur Meldung wenden Sie sich bitte an:
AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
Cornelia Margraf, Telefon +41 58 345 54 07
Für Fragen zur Abrechnung / Auszahlung wenden Sie sich bitte an:
Kantonale Arbeitslosenkasse, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld
Ronaldo Eberle, Telefon +41 58 345 35 45 (Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr)