Nachzahlungen KAE aufgrund Bundesgerichtsentscheid
Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Covid-19-Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) abgerechnet haben, können für diesen Zeitraum ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche in Bezug auf Ferien- und Feiertagsanteile stellen. Für die Abwicklung der Gesuche um Nachzahlungen bietet das SECO vom 7. Juli bis 31. Dezember 2022 auf arbeit.swiss - dem Portal der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung - einen eService zur elektronischen Eingabe an. Die betroffenen Unternehmen wurden zusätzlich ab Ende Juni 2022 vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie konkret ein Gesuch stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.
Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO eine Infoline zu den KAE-Nachzahlungen an.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Kontext der aktuellen Energiemarktlage
Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung alleine reicht grundsätzlich nicht aus als Rechtfertigung für den Bezug von KAE. Ob Arbeitsausfälle aufgrund von Energiepreissteigerungen als unvermeidbar und als zum normalen Betriebsrisiko gehörend eingeschätzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Beurteilung der Unvermeidbarkeit und Ausserordentlichkeit eines Arbeitsausfalles sind neben der Energiepreissteigerung unter anderem die folgenden drei Dimensionen massgebend:
- Die Energieintensität des Unternehmens
- Bei Unternehmen, die sich auf dem freien Markt mit Strom/Energie eindecken, deren vertragliche Situation
- Die Möglichkeit zur Weitergabe der gestiegenen Energiekosten
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