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Kurzarbeitsentschädigung

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Die «Voranmeldung von Kurzarbeit» erfolgt seit April 2022 wieder im ordentlichen Verfahren.

Dokumente und Formulare

Formular "Monatliche Umsatzzahlen zu Kurzarbeit"

 


Kurzarbeitsentschädigung im Kontext der Covid-19-Pandemie

Nachzahlungen KAE aufgrund Bundesgerichtsentscheid
Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Covid-19-Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) abgerechnet haben, können für diesen Zeitraum ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche in Bezug auf Ferien- und Feiertagsanteile stellen. Für die Abwicklung der Gesuche um Nachzahlungen bietet das SECO vom 7. Juli bis 31. Dezember 2022 auf arbeit.swiss - dem Portal der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung - einen eService zur elektronischen Eingabe an. Die betroffenen Unternehmen wurden zusätzlich ab Ende Juni 2022 vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie konkret ein Gesuch stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.

Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO eine Infoline zu den KAE-Nachzahlungen an.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Kontext der aktuellen Energiemarktlage

Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung alleine reicht grundsätzlich nicht aus als Rechtfertigung für den Bezug von KAE. Ob Arbeitsausfälle aufgrund von Energiepreissteigerungen als unvermeidbar und als zum normalen Betriebsrisiko gehörend eingeschätzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Beurteilung der Unvermeidbarkeit und Ausserordentlichkeit eines Arbeitsausfalles sind neben der Energiepreissteigerung unter anderem die folgenden drei Dimensionen massgebend: 

Kontakt

Für Fragen zur Voranmeldung wenden Sie sich an den AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
Telefon +41 58 345 54 08, kurzarbeitNULL@tg.ch 
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr

Für Fragen zur Abrechnung / Auszahlung wenden Sie sich an die Kantonale Arbeitslosenkasse, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld
Telefon +41 58 345 35 70, kaeNULL@alk.tg.ch 
Montag bis Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr