Härtefallprogramm Kanton Thurgau
Die Eingabefrist für das Härtefallprogramm 2 ist am 30. April 2022 abgelaufen. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat basierend auf dem Covid-19-Gesetz das Härtefallprogramm 2 verabschiedet. Unternehmen, die wirtschaftlich besonders von Covid-19 betroffen waren, konnten zwischen dem 1. und 30. April 2022 einen Härtefallantrag einreichen.
Das Wichtigste zum Härtefallprogramm 2:
- Thurgauer Unternehmen, die von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie betroffen waren, erhalten eine finanzielle Unterstützung.
- Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den durch Bund und Kanton definierten Anforderungen. Diese entsprechen weitgehend jenen aus dem Härtefallprogramm 1.
- Die finanzielle Unterstützung deckt höchstens Covid-bedingte ungedeckte, liquiditätswirksame Kosten im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022.
- Eine Beitragsgewährung im Rahmen des Härtefallprogramms 2 bedingt eine plausible und bei Bedarf zu belegende Dokumentation von Umsätzen, Kosten und erhaltenen Entschädigungen auf Monatsbasis.
Anspruchsberechtigung
Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den durch Bund und Kanton definierten Anforderungen. Diese entsprechen weitgehend denjenigen aus dem Härtefallprogramm 1:
- Gültige UID-Nr.
- Gründung vor dem 1. Oktober 2020 bzw. vor dem 1. März 2020
- Unternehmenssitz per 1. Oktober 2020 im Kanton Thurgau
- Mindestumsatz 50'000 Franken
- Behördliche angeordnete Schliessung oder Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent
- Unmittelbare und direkte Betroffenheit
- Mindestens 1 Vollzeitäquivalent
- Ausschöpfung Covid-19-Kredit
Zudem muss das Unternehmen seine Profitabilität und Überlebensfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung belegen und Covid-bedingte ungedeckte, liquiditätswirksame Kosten geltend machen können.
Unternehmen, die bereits im Härtefallprogramm 1 einen Antrag gestellt haben und eine Entschädigung erhalten haben, sind zugelassen.
Unternehmen, die bereits im Härtefallprogramm 1 einen Antrag gestellt haben und bei der Zulassungsprüfung abgelehnt wurden, sind nicht zugelassen.
Bemessung finanzieller Anspruch
Als Grundlage zur Bemessung der Härtefallentschädigung dienen Covid-bedingte ungedeckte, liquiditätswirksame Kosten im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022. Beiträge im Rahmen des Härtefallprogramms 2 sind nur möglich, wenn das Unternehmen Umsätze, Kosten und erhaltene Entschädigungen auf Monatsbasis plausibel dokumentieren und bei Bedarf mit den notwendigen Unterlagen belegen kann. Die Entschädigung wird in Form nicht rückzahlbarer Beiträge gewährt.
Es gelten folgende Höchstgrenzen:
- Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken: höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 450'000 Franken.
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz über 5 Millionen Franken: höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 1.2 Millionen Franken. Zudem müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken belegen können, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis, ergriffen haben.
- Für Unternehmen, die als Schausteller nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden gelten und über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden verfügen oder im Jahr 2021 über eine solche verfügt haben: höchstens 18 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2.4 Millionen Franken.
Ablauf
Im Härtefallprogramm 2 sind zwei Antragsfenster vorgesehen. Das erste Antragsfenster wird am 1. April 2022 eröffnet. In diesem Antragsfenster können Covid-bedingte ungedeckte, liquiditätswirksame Kosten in den Monaten Dezember 2021 sowie Januar bis Februar 2022 geltend gemacht werden. Anträge müssen bis spätestens am 30. April 2022 um Mitternacht eingereicht werden.
Die Anträge werden nach einer Überprüfung per E-Mail abgelehnt oder bestätigt. Mit der Bestätigung erfolgt die Aufforderung zur Einreichung einer Selbstdeklaration sowie ergänzender Dokumente. Diese müssen bis spätestens am 30. Juni 2022 um Mitternacht eingereicht werden. Es werden keine Nachfristen gewährt und keine Reminder, weder telefonisch noch schriftlich, versandt.
Sofern notwendig, wird ab 1. Juli 2022 ein zweites Antragsfenster eröffnet, in dem Covid-bedingte ungedeckte, liquiditätswirksame Kosten in den Monaten März bis Juni 2022 geltend gemacht werden können.
Dieses Antragsfenster wird nicht geöffnet, da im 2. Quartal 2022 bisher keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ergriffen werden mussten.
Kantonale Umsetzung Covid-19-Härtefallprogramm 1
Das Programm ist abgeschlossen, die fristgerecht eingereichten Anträge sind alle bearbeitet. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.
Informationen zu den Regularien und zum Prozessablauf der Kantonalen Umsetzung der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Härtefallprogramm 1) sind hier einsehbar.