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Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Für Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten besteht bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) eine Meldepflicht. Diese kostenlose Online-Meldung gilt für Schweizer Arbeitgeber, Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden oder für selbstständige Dienstleistungserbringer bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen. Zudem muss ein Einsatz in der Schweiz grundsätzlich 8 Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme) gemeldet werden. Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte den untenstehenden Merkblättern.

Kontakt

Für Fragen zum Meldeverfahren wenden Sie sich bitte an:
Telefon +41 58 345 56 32, arbeitsmarktaufsichtNULL@tg.ch