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Bewilligungsverfahren für entsandte Arbeitnehmende und selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU und der EFTA haben Sie das Recht, während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen. Dies gilt für selbstständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer ebenso wie für Arbeitnehmer/innen, die von einer Unternehmung zur Erbringung einer Dienstleistung entsandt werden.

Reichen die 90 Tage nicht aus, um die Dienstleistung zu erbringen, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für die weitere Tätigkeit in der Schweiz. Ein Gesuch um Verlängerung der Dienstleistungserbringung über die 90 Tage hinaus wird deshalb nur in Ausnahmefällen bewilligt. Mögliche Ausnahmefälle können sein, dass die Arbeit aufgrund von Materiallieferschwierigkeiten, misslichen Wetterverhältnissen oder unverschuldeten Verzögerungen durch den Arbeitgeber nicht innert der vorgesehenen 90 Tage beendet werden konnte.
Der Rechtsdienst des AWA prüft, ob solche oder ähnliche Gründe vorliegen. Bei Unklarheiten oder Fragen geben wir Ihnen gerne Auskunft.

Kontakte

Für Fragen zur Einreichung des Gesuchs wenden Sie sich bitte an:
Migrationsamt, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, Telefon +41 58 345 67 67

Für Fragen zur Bewilligung des Gesuchs wenden Sie sich bitte an:
AWA Rechtsdienst, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld
D. Stadler, Telefon +41 58 345 54 14 oder L. Gadient, Telefon +41 58 345 54 13

arbeitsbewilligungNULL@tg.ch