Arbeitsbewilligungen
Möchten Sie ausländische Arbeitskräfte beschäftigen oder eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich vergewissern, dass die Arbeitskraft oder der Dienstleistungserbringer zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Je nach deren Staatsangehörigkeit und Dauer der Erwerbstätigkeit besteht entweder eine Melde- oder eine Bewilligungspflicht. Bitte wählen Sie:
Ukraine - Erwerbstätigkeit im Schutzstatus S
Personen mit dem Schutzstatus S können in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Arbeitsbewilligung muss mittels Gesuch beantragt werden.
EU-Staaten / EFTA Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Fürstentum Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Drittstaaten
Alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA
Grossbritannien / Brexit
Britische Staatsangehörige, welche bereits über eine Bewilligung in der Schweiz verfügen, behalten ihre Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 neu in die Schweiz einreisen wollen, unterstehen den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde beantragt werden (siehe Drittstaaten).
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Brexit des Staatssekretariates für Migration.