Direkt zum Inhalt springen

Bau und Einrichtungen von Betrieben

Mit dem arbeitsgesetzlichen Verfahren der Plangenehmigung sowie der Planbegutachtung wird sichergestellt, dass bei Neu- und Umbauten, betrieblichen Umstellungen, Installation und Umgestaltung von technischen Einrichtungen und Geräten die Vorgaben der Gesundheitsvorsorge bereits in der Planungsphase einfliessen. Die Abteilung Arbeitsinspektorat berät und unterstützt Sie in den folgenden Fragestellungen sehr gerne.

Produktesicherheit

Produkte gleich welcher Art dürfen den Menschen nicht gefährden. Damit es zu keiner Gefährdung kommt, gibt es verschiedene Gebote und Verbote, welche u.a. die Entwicklung, die Herstellung, den Verkauf, den Gebrauch und die Entsorgung von Produkten regeln. Je nach Art des Produkts oder der vom Produkt ausgehenden Gefährdung und der «Lebensphase» des Produkts sind verschiedene Vorschriften zu beachten.
Umgekehrt sollen solche Vorschriften keine unnötigen Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit darstellen und den freien Warenverkehr mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz nicht behindern.

Planen und Genehmigungen

Das Plangenehmigungs- bzw. das Planbegutachtungsverfahren bezweckt, dass die Vorschriften über Gesundheitsschutz und Unfallverhütung am Arbeitsplatz bereits in der Planungsphase eines Betriebes und nicht erst nach Betriebsaufnahme erfüllt werden. Das Plangenehmigungsverfahren betrifft alle industriellen Betriebe gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie die nichtindustriellen Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren gemäss Artikel 8 des Arbeitsgesetzes wie Artikel 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz  (ArGV 4).

Zu beachten gilt, dass auch bei Änderungen von inneren Einrichtungen (Erweiterung/Umnutzung) sowie technischer Anlagen das Plangenehmigungsverfahren zur Anwendung kommt, wenn diese Anpassungen eine wesentliche Änderung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer vorauszusehen sind (Art. 45 ArGV 4).